BAG - Urteil vom 17.07.1956
3 AZR 112/54
Normen:
RegelungsG (G131) § 7 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 7 RegelungsG
BAGE 3, 94
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.02.1954 - Vorinstanzaktenzeichen IV LA 130/53

Regelungsgesetz: Begriff der obersten Dienstbehörde, Anwendung des § 7 Abs. 1 RegelungsG

BAG, Urteil vom 17.07.1956 - Aktenzeichen 3 AZR 112/54

DRsp Nr. 2007/23015

Regelungsgesetz: Begriff der obersten Dienstbehörde, Anwendung des § 7 Abs. 1 RegelungsG

»1. Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 7 Abs. 2 RegelungsG ist für einen wegen politischer Belastung entfernten Angestellten einer Allgemeinen Ortskrankenkasse das Organ, welches die Kasse leitet. 2. Bei Anwendung des § 7 Abs. 1 RegelungsG ist nicht nur die Ernennung, sondern auch jede Beförderung einzeln nachzuprüfen (in Übereinstimmung mit BVerwG, NJW 1955, 1771 und NJW 1956, 761).«

Normenkette:

RegelungsG (G131) § 7 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1894 geborene Kläger war nach dem Ersten Weltkrieg selbständiger Lebensmittelhändler. Nachdem er in den Jahren 1926 bis 1928 wiederholt wegen Betruges bestraft und bis Juni 1929 wegen einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten Gefängnis in Strafhaft war, wurde er erwerbslos. Am 01. September 1929 trat er der NSDAP als Mitglied bei, am 02. August 1551 auch der SA.