»1. Ansprüche aus dem Regelungsgesetz können nur bei Verlust der bisherigen Stellung erhoben werden, nicht dagegen, wenn bei Fortsetzung der Tätigkeit an der bisherigen Stelle sich das Einkommen aus sonstigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen gemindert hat.2. Nur eine Beschäftigung in ganz anderer, untergeordneter Stellung und zu unzumutbaren Bedingungen kann einer Aufgabe der Stellung gleichgesetzt werden.«
Normenkette:
RegelungsG (G131) § 52 ;
Hinweise:
Anmerkung: Reinhardt, AP Nr. 12 zu § 52 RegelungsG
Vorinstanz: LAG Berlin, vom 12.04.1956 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 5/56