LAG Köln - Beschluss vom 11.09.2020
9 TaBV 24/20
Normen:
BetrVG § 87; BetrVG § 85 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 15
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 168/19

Regelungsmöglichkeiten für Parkberechtigung im SicherheitsbereichNachträgliches Koppelungsgeschäft als unerheblicher Einwand des Arbeitgebers gegen Vollstreckungsmaßnahmen des BetriebsratesDuldung von mitbestimmungswidrigem Verhalten keine Rechtfertigung für formfreie Regelungsabrede

LAG Köln, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 24/20

DRsp Nr. 2020/17915

Regelungsmöglichkeiten für Parkberechtigung im Sicherheitsbereich Nachträgliches Koppelungsgeschäft als unerheblicher Einwand des Arbeitgebers gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Betriebsrates Duldung von mitbestimmungswidrigem Verhalten keine Rechtfertigung für formfreie Regelungsabrede

1. Ein Arbeitgeber, der gerichtlich verpflichtet wurde, eine einseitige Bestimmung derjenigen Arbeitnehmer, die im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände parken dürfen, aufzuheben und zukünftige Festlegungen ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat zu unterlassen, kann sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Betriebsrats nicht mit dem Einwand wehren, der Betriebsrat habe die bisherige Handhabung nachträglich im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes als Gegenleistung für Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements hingenommen.2. Zwar kann der Kreis der Betriebsangehörigen, die eine Parkberechtigung erhalten, auch durch eine Regelungsabrede festgelegt werden. Die bloße Duldung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens durch den Betriebsrat allein reicht zur Annahme einer formfreien Regelungsabrede aber nicht aus.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020 - 10 BV 168/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87; BetrVG § 85 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.