OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2017
12 B 1474/16
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2673/16

Regelungswirkung einer jugendhilferechtlichen Ordnungsverfügung betreffend die Inobhutnahme eines Kindes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 12 B 1474/16

DRsp Nr. 2017/5293

Regelungswirkung einer jugendhilferechtlichen Ordnungsverfügung betreffend die Inobhutnahme eines Kindes

Tenor

1.

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

1.

Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers.

2.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht auf einen Erfolg des Beschwerdebegehrens, das den erstinstanzlichen Anträgen entspricht.