Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob der Kläger berufsunfähig ist und ihm deswegen für den Zeitraum vom 1. März 2000 bis 12. Dezember 2000 vorstationäres Übergangsgeld und ab 11. Januar 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren ist.
Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Maler und war bis April 1999 als solcher auch versicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. Mai 1999 wurde er betriebsbedingt arbeitslos.
Auf seinen Antrag vom 18. Juni 1999 bewilligte ihm die Beklagte nach Durchführung einer arbeitsamtsärztlichen Begutachtung mit Bescheid vom 22. November 1999 berufliche Leistungen zur Rehabilitation, die der Kläger jedoch nicht in Anspruch nahm.
Am 1. Februar 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Wirbelsäulenbeschwerden die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
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