BGH - Urteil vom 11.04.2017
VI ZR 454/16
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; GHBG NRW § 1 Abs. 1; GHBG NRW § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 305
r+s 2017, 386
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 205/15
OLG Hamm, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-26 U 14/16

Regressbegehren des Sozialleistungsträgers gegen einen Augenarzt wegen der Zahlung von Blindengeld aus übergegangenem Recht; Anrechnung von auf bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorschriften beruhenden Schadensersatzleistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auf das Blindengeld

BGH, Urteil vom 11.04.2017 - Aktenzeichen VI ZR 454/16

DRsp Nr. 2017/6800

Regressbegehren des Sozialleistungsträgers gegen einen Augenarzt wegen der Zahlung von Blindengeld aus übergegangenem Recht; Anrechnung von auf bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorschriften beruhenden Schadensersatzleistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auf das Blindengeld

GHBG NRW § 3 Abs. 1 Wird nach einem Landes-Blindengesetz (hier: GHBG NRW § 3 Abs. 1) Blindenhilfe mit der Maßgabe gewährt, dass auf bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorschriften beruhende Schadensersatzleistungen Dritter zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auf das Blindengeld anzurechnen sind, kann der Sozialleistungsträger keinen Regress beim Schädiger aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X nehmen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. September 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; GHBG NRW § 1 Abs. 1; GHBG NRW § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger, ein Sozialleistungsträger, macht gegen den beklagten Augenarzt Regressansprüche wegen der Zahlung von Blindengeld an Herrn D. (im Folgenden: Geschädigter) geltend.