LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.10.2020
3 TaBV 4/20
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2021, 238
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 127/20

Reguläre Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern pro SeiteAusnahmsweise Erhöhung der Besetzung der Einigungsstelle auf jeweils drei Beisitzer bei komplexen Sachverhalten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 4/20

DRsp Nr. 2020/17555

Reguläre Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern pro Seite Ausnahmsweise Erhöhung der Besetzung der Einigungsstelle auf jeweils drei Beisitzer bei komplexen Sachverhalten

1. Im Regelfall ist eine Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern auf jeder Seite zu besetzen.2. Bei einer Einigungsstelle zum Thema "Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen" kann wegen der Erforderlichkeit sowohl juristischen als auch arbeitspsychologischen Sachverstands eine Festlegung der Beisitzerzahl auf drei je Seite geboten sein (ebenso LAG Baden-Württemberg 10.09.2020 - 4 TaBV 5/20).

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2020 - Aktenzeichen: 3 BV 127/20 - abgeändert.

Die Zahl der Beisitzer der von der Arbeitgeberin angerufenen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen" wird für die Arbeitgeberin und für den Betriebsrat auf jeweils drei festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Anzahl der in eine Einigungsstelle zu bestellenden Beisitzer.