LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.09.2020
4 TaBV 5/20
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 14
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/20

Besetzung einer Einigungsstelle zu psychischen Gefährdungsbeurteilungen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 5/20

DRsp Nr. 2020/15011

Besetzung einer Einigungsstelle zu psychischen Gefährdungsbeurteilungen

Bei einer Einigungsstelle zu psychischen Gefährdungsbeurteilungen kann wegen der Erforderlichkeit sowohl juristischen als auch fachlichen arbeitspsychologischen Sachverstands eine Festlegung der Beisitzerzahl auf drei geboten sein. (Anschluss an LAG Düsseldorf 7. April 2020 - 3 TaBV 1/20 - und LAG Köln 20. Oktober 2017 - 9 TaBV 69/17 -)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 14.07.2020 (6 BV 2/20) abgeändert.

Die Zahl der Beisitzer der von der Arbeitgeberin angerufenen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen" wird für den Betriebsrat und für die Arbeitgeberin auf jeweils drei festgelegt.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Zahl der in eine Einigungsstelle zu bestellenden Beisitzer.

Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeberin) ist eine Krankenhausgesellschaft der K. S. GmbH (K.). Sie betreibt Krankenhäuser in C. und N..

Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betriebsrat) ist der im Betrieb des Krankenhauses C. gebildete Betriebsrat.