LAG Köln - Beschluss vom 20.10.2017
9 TaBV 69/17
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 204/17

Zulässigkeit einer Einigungsstelle zum Thema Durchführung einer GefährdungsbeurteilungFestsetzung der Zahl der Beisitzer

LAG Köln, Beschluss vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 69/17

DRsp Nr. 2017/16619

Zulässigkeit einer Einigungsstelle zum Thema „Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung“ Festsetzung der Zahl der Beisitzer

1. Einigungsstelle zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung2. Zahl der Beisitzer

1. Eine Einigungsstelle ist zur Regelung der „Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung inklusive einer psychischen Gefährdungsbeurteilung“ nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 2. Einigungsstellen zur Regelung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sind mit je 3 Beisitzern zu besetzen, da es sinnvoll erscheint, Fachkenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Einigungsstelle selbst vorzuhalten.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2017 - Az. 3 BV 204/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema "Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung".

Im Konzern der Arbeitgeberin, einem weltweit tätigen Luftfahrtunternehmen, gilt eine im Jahr 1998 abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz (Bl. 120 - 144 der Akte) die unter § 4 eine Regelung zur Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen enthält.