OVG Bremen - Beschluss vom 31.05.2017
6 LP 54/15
Normen:
BremPersVG § 52 Abs. 1 S. 1; BremPersVG § 65 Abs. 1; BremPersVG § 65 Abs. 3; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2, 3; EZFG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 279/14

Reichweite der Allzuständigkeit des Personalrats hinsichtlich Mitbestimmung; Anordnung an den einzelnen Arbeitnehmer zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag als personelle Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn

OVG Bremen, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 6 LP 54/15

DRsp Nr. 2017/10321

Reichweite der Allzuständigkeit des Personalrats hinsichtlich Mitbestimmung; Anordnung an den einzelnen Arbeitnehmer zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag als personelle Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn

1. Zur Reichweite der Allzuständigkeit des Personalrats sowie zur Bedeutung der beispielhaft aufgezählten Mitbestimmungstatbestände nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz (wie Beschluss vom 31.5.2017 - 6 LP 37/16).2. Bei einer an einen einzelnen Arbeitnehmer gerichteten Anordnung, ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, handelt es sich um eine personelle Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 26.1.2015 wird festgestellt:

Anordnungen des Beteiligten gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen, unterliegen der Mitbestimmung.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BremPersVG § 52 Abs. 1 S. 1; BremPersVG § 65 Abs. 1; BremPersVG § 65 Abs. 3; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2, 3; EZFG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller ist Personalrat beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, dem Beteiligten.