BAG - Urteil vom 21.03.2017
3 AZR 86/16
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); AGG § 7 Abs. 2; GG Art. 3; GG Art. 6; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 36
BB 2017, 1523
EzA BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 7
EzA TVG § 3 Bezug auf Tarifvertrag Nr. 66
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66
NZA 2017, 939
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 199/15
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4518/14

Reichweite der dynamischen Bezugnahme eines Versorgungstarifvertrages auf eine andere Rechtsquelle mit Eintritt seiner NachwirkungArbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Versorgungstarifvertrag mit seinerseits dynamischer Bezugnahme auf eine andere Rechtsquelle

BAG, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 86/16

DRsp Nr. 2017/7750

Reichweite der dynamischen Bezugnahme eines Versorgungstarifvertrages auf eine andere Rechtsquelle mit Eintritt seiner Nachwirkung Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Versorgungstarifvertrag mit seinerseits dynamischer Bezugnahme auf eine andere Rechtsquelle

Orientierungssätze: 1. Eine in einem Versorgungstarifvertrag enthaltene dynamische Bezugnahme auf das Satzungsrecht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verliert ihre Dynamik mit der Beendigung des Versorgungstarifvertrags und dessen Eintritt in die Nachwirkung. An spätere Änderungen der VBL-Satzung ist der Arbeitgeber auch dann nicht gebunden, wenn diese Änderungen auf einen Zeitpunkt vor der Beendigung des Versorgungstarifvertrags zurückwirken. 2. Wird arbeitsvertraglich der jeweils geltende Tarifvertrag in Bezug genommen, der seinerseits dynamisch auf das Satzungsrecht der VBL verweist und endet diese Dynamik wegen des Eintritts der Nachwirkung, erfasst die vertragliche Verweisungsklausel nicht spätere ggf. auch rückwirkende Änderungen der VBL-Satzung.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. November 2015 - 6 Sa 199/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); AGG § 7 Abs. 2; GG Art. 3; GG Art. 6; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;

Tatbestand: