LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.11.2015
6 Sa 199/15
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4518/14

Wirksamkeit einer sog. Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 199/15

DRsp Nr. 2016/3974

Wirksamkeit einer sog. Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung

Der Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 2 Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente, wonach ein Anspruch eines Hinterbliebenen auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nur dann besteht, wenn die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen worden ist, ist wirksam. Es liegt insbesondere keine nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksame Regelung wegen unmittelbarer Diskriminierung wegen Alters vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. November 2014 - 19 Ca 4518/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob durch den Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal erstmals eine sog. Spätehenklausel eingeführt wurde bzw. über deren Wirksamkeit.

Der am xx. xx 19xx geborene und am 12. Dezember 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin war als Flugkapitän für die beklagte Airline tätig. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres bezog er ab dem 01. August 1997 Betriebsrente in Höhe von zuletzt € 2.552,63 brutto; 1998 heiratete er die am xx. xx 19xx geborene Klägerin.

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