BGH - Urteil vom 26.11.2019
VI ZR 12/19
Normen:
BGB § 823; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2020, 313
MDR 2020, 288
NJW 2020, 770
VersR 2020, 500
ZUM 2020, 337
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 309/17
OLG Köln, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 53/18

Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Bestimmungsrecht eines Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens

BGH, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen VI ZR 12/19

DRsp Nr. 2020/1773

Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Bestimmungsrecht eines Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens

a) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens.b) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.c) Zu dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (hier: Veröffentlichung von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Der klagende Rechtsanwalt nimmt die beklagte Verlegerin auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch.