OLG Köln - Urteil vom 13.12.2018
15 U 53/18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZUM-RD 2019, 457
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 309/17

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Anwalts durch Veröffentlichung von Passagen aus einem Schriftsatz für einen Mandanten

OLG Köln, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 15 U 53/18

DRsp Nr. 2019/448

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Anwalts durch Veröffentlichung von Passagen aus einem Schriftsatz für einen Mandanten

1. Die Veröffentlichung von Passagen aus einem Schreiben eines Rechtsanwalts an ein Medienunternehmen betreffen seine berufliche Tätigkeit und damit seine Sozialsphäre. 2. Insoweit ist lediglich das Hervorrufen einer Prangerwirkung unzulässig, indem ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und dies sich schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsrechtsentfaltung des Betroffenen auswirkt (hier: verneint). 3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch insoweit betroffen, als überhaupt Äußerungen aus einem allein an ein Medienunternehmen gerichteten Schreiben öffentlich wiedergegeben und damit in das Bestimmungsrecht des Betroffenen über die Veröffentlichung seiner Äußerung sowie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff ist jedoch nur dann rechtswidrig, wenn im Rahmen der anzustellenden Abwägung die Berufsausübungsfreiheit noch persönlichkeitsrechtliche Belange die schutzwürdigen Interessen des Medienunternehmens aus Art. 5 Abs. 1 GG überwiegen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 () abgeändert und die Klage abgewiesen.