BAG - Urteil vom 10.12.2014
4 AZR 991/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 265; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 127
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1256/12
ArbG Mönchengladbach, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 818/12

Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 991/12

DRsp Nr. 2015/10556

Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost verweist, erfasst zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG als einem der Rechtsnachfolger des Sondervermögens des Bundes, die dann auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.(Rn.33) Eine solche Bezugnahmeklausel kann aber nach ihrem Inhalt und ohne weitere besondere Anhaltspunkte nicht dahingehend - erweiternd - ausgelegt werden, dass auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die nachfolgend von der Deutschen Telekom AG gegründet worden sind und auf die die Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs übergegangen sind (BAG - 4 AZR 706/09 - 06.07.2011).

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2012 - 5 Sa 1256/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 265; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.