LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.02.2019
1 Sa 138/18
Normen:
AÜG § 8; ERA IGZ/DGB v. 17.09.2013 § 3 EG 6; TV BZ ME § 2 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 160 b/18

Reichweite einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf den TarifvertragBranchenzuschlag und übertarifliche Zulage

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 138/18

DRsp Nr. 2021/11946

Reichweite einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf "den Tarifvertrag" Branchenzuschlag und übertarifliche Zulage

1. Verweist ein Arbeitsvertrag auf "den Tarifvertrag", finden alle Tarifverträge der einschlägigen Branche Anwendung, soweit sich dies aus dem Gesamtkonstrukt des Arbeitsvertrags ergibt. Indizien dafür sind Hinweise wie "insbesondere der Manteltarifvertrag" oder ein mehrfach verwendeter Plural "Tarifverträge" oder die Verweisung auf verschiedene Tarifverträge zu unterschiedlichen Materien wie Vergütung, Eingruppierung oder Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses. 2. Ein Branchenzuschlag, den Leiharbeitnehmer bei einem Einsatz in der Metall- und Elektroindustrie erhalten, kann mit einer übertariflichen Zulage verrechnet werden. Dies regelt der einschlägige Tarifvertrag (§ 2 Abs. 6 Satz 2 TV BZ ME).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.05.2018 - 2 Ca 160 b/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 8; ERA IGZ/DGB v. 17.09.2013 § 3 EG 6; TV BZ ME § 2 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

1. a) b) c) d) e)