BAG - Urteil vom 25.01.2018
6 AZR 687/16
Normen:
KAT-NEK (i.d.F.v. 15.01.1982) § 2; KTD (i.d.F.v. 15.08.2002) § 1; TVÜ-KAT (i.d.F.v. 10.01.2007) § 2; TVÜ-KAT (i.d.F.v. 10.01.2007) § 8 Abs. 2; KAT (i.d.F.v. 01.12.2006) § 1 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 89
AuR 2018, 252
EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 43
NZA 2018, 1224
NZA-RR 2018, 308
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 6/16
ArbG Hamburg, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 26/15

Reichweite einer unbedingten zeitdynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 687/16

DRsp Nr. 2018/4107

Reichweite einer unbedingten zeitdynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Ist in einem Dienstvertrag mit einem diakonischen Anstellungsträger auf den KAT-NEK und die sich an diesen "anschließenden Tarifverträge" Bezug genommen worden, so gilt aufgrund dieser Bezugnahme für das Dienstverhältnis seit dem 1. April 2007 der KAT. Dieser ersetzt den KAT-NEK und ist darum ein an den KAT-NEK anschließender Tarifvertrag. 2. Wird der nach § 1 Abs. 3 KAT erforderliche Tarifvertrag zur Einführung des KTD geschlossen, gilt aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den KAT mit Inkrafttreten des EinführungsTV KTD am 1. Januar 2015 im Dienstverhältnis der KTD. In diesem Fall ersetzt der KTD den KAT und ist darum ein "anschließender Tarifvertrag" iSd. Bezugnahmeklausel. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT. Danach wird der KAT durch den KTD ersetzt, soweit für Einrichtungen zwischen den Tarifvertragsparteien der KTD vereinbart wird.