LAG Hamburg - Urteil vom 31.08.2016
5 Sa 6/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 15
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 26/15

Anwendung des kirchlichen Arbeitnehmerinnentarifvertrages aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme und GünstigkeitsvergleichFeststellungsklage einer Altenpflegerin bei vertraglicher Bezugnahme auf die sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge

LAG Hamburg, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 6/16

DRsp Nr. 2016/18438

Anwendung des kirchlichen Arbeitnehmerinnentarifvertrages aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme und Günstigkeitsvergleich Feststellungsklage einer Altenpflegerin bei vertraglicher Bezugnahme auf die sich „diesem Tarifvertrag“ anschließenden Tarifverträge

Wenn ein vertraglich in Bezug genommenes Tarifwerk auf einen nicht identischen normativ geltenden Tarifvertrag trifft, wird die Kollision nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Tarifkonkurrenz (Spezialitätsgrundsatz) aufgelöst. Vielmehr greift das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG, es ist also der für den Arbeitnehmer günstigere Tarifvertrag anzuwenden. Bei einem Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG sind danach alle Regelungen miteinander zu vergleichen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen (st. Rspr., vgl. nur BAG 14.12.2011 - 4 AZR 180/10 -; 12.10.2010 - 9 AZR 522/09).

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. Dezember 2015 - 11 Ca 26/15 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der kirchliche Arbeitnehmerinnentarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien sowie der Gewerkschaft Kirche und Diakonie und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirke Hamburg und Nord andererseits vom 01.01.2006 Anwendung findet.