BAG - Urteil vom 14.12.2011
4 AZR 180/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 66/09
ArbG Leipzig, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2703/08

Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

BAG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 180/10

DRsp Nr. 2012/7056

Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2010 - 5 Sa 66/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der Kläger ist seit 1977 als Arbeitnehmer bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. In dem schriftlichen Änderungsvertrag vom 30. Januar 1992, der seinerzeit mit der Deutschen Bundespost Telekom geschlossen wurde, heißt es ua.:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten

- der 'Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost TELEKOM (TV Ang-O)' und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost TELEKOM im Beitrittsgebiet

...

in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart. ..."