BAG - Urteil vom 28.01.2010
2 AZR 1008/08
Normen:
BGB § 626; BGB § 241 Abs. 2; HGB § 60 Abs. 1; HGB § 74;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 298
AuR 2010, 391
NZA-RR 2010, 461
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 820/08
ArbG Essen, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3715/07

Reichweite und Inhalt des Wettbewerbsverbots im gekündigten Arbeitsverhältnis; Vermittlung von Konkurrenzgeschäfte; Abwerben von Kunden; Weitergabe von Kundendaten

BAG, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 1008/08

DRsp Nr. 2010/11921

Reichweite und Inhalt des Wettbewerbsverbots im gekündigten Arbeitsverhältnis; Vermittlung von Konkurrenzgeschäfte; Abwerben von Kunden; Weitergabe von Kundendaten

Orientierungssätze: 1. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. 2. Es bleibt offen, ob das Wettbewerbsverbot im gekündigten Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht gleich weit reicht wie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Verboten ist in jedem Fall die Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder das aktive Abwerben von Kunden. 3. Die Weitergabe von persönlichen Daten von Patienten des Arbeitgebers an ein Konkurrenzunternehmen ist eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung.

1. Die Revisionen der Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2008 - 11 Sa 820/08 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626; BGB § 241 Abs. 2; HGB § 60 Abs. 1; HGB § 74;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen.