LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.10.2011
13 Ta 381/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3371/09

Reisekosten des Arbeitgebervertreters bei Terminswahrnehmung am Gerichtsstand des Erfüllungsortes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 381/11

DRsp Nr. 2011/21133

Reisekosten des Arbeitgebervertreters bei Terminswahrnehmung am Gerichtsstand des Erfüllungsortes

Im Allgemeinen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Terminswahrnehmung, wenn der Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt wird. Eine Ausnahme besteht - wie hier - wenn dargelegt wird, dass sich in der fraglichen Außenstelle oder Niederlassung keine zur Prozessführung geeignete Person befunden hat.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 - 6 Ca 3373/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Am 29. März 2011 wies das erkennende Gericht die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden auf Kosten des Klägers zurück. Gegenstand des Rechtsstreits war die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell.

Am 29. April 2011/17. Mai 2011 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen den Kläger für die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen "außergerichtlichen Parteikosten" nebst Zinsen wie folgt:

I. Portokosten:

- Schriftsatz vom 03.12.2009

= 0,55 €

- Schriftsatz vom 06.01.2010

= 1,45 €

- Schriftsatz vom 25.02.2010

= 1,45 €

- Schriftsatz vom 22.06.2010

= 0,55 €