LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.08.2013
13 Ta 213/13
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 983/13

Reisekostenentschädigung und Prozesskostenhilfe - Notwendigkeit der Reise zur Wahrnehmung der Rechte - Beschwerdemöglichkeit bei richterlicher Entscheidung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen 13 Ta 213/13

DRsp Nr. 2013/20558

Reisekostenentschädigung und Prozesskostenhilfe - Notwendigkeit der Reise zur Wahrnehmung der Rechte - Beschwerdemöglichkeit bei richterlicher Entscheidung

1. Es kann dahinstehen, ob die bundeseinheitlichen Vorschriften über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte (in Nordrhein-Westfalen AV vom 26.05.2006 (5670 - Z. 14) - JMBl. NRW S. 145 - in der Fassung vom 01.09.2009) lediglich eine (nicht beschwerdefähige) Tätigkeit der Gerichtsverwaltung regeln oder ob sie auch für eine richterliche Entscheidung über einen Antrag auf Reiseentschädigung maßgebend sind. Jedenfalls wenn eine auf die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gestützte richterliche Entscheidung vorliegt, ist gegen diese die Beschwerde nach § 127 ZPO statthaft.