Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 12.1.2018 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin auf Nachzahlung einer Altersrente aus der Versicherung des am 8.10.2005 verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherter) unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) für die Zeit ab 1.7.1997 bis 7.10.2005 verneint.
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