BSG - Beschluss vom 16.12.2019
B 13 R 53/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 185/17
SG Düsseldorf, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 131/15

Rente aus Beschäftigungen in einem GhettoGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen B 13 R 53/18 B

DRsp Nr. 2020/2323

Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 12.1.2018 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin auf Nachzahlung einer Altersrente aus der Versicherung des am 8.10.2005 verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherter) unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) für die Zeit ab 1.7.1997 bis 7.10.2005 verneint.