BSG - Beschluss vom 13.12.2019
B 5 R 26/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 70/18
SG Düsseldorf, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 831/16

Rente aus Beschäftigungen in einem GhettoRücknahme eines RentenantragesGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.12.2019 - Aktenzeichen B 5 R 26/19 B

DRsp Nr. 2020/2739

Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto Rücknahme eines Rentenantrages Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 24.10.2018 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Kläger auf Nachzahlung einer Altersrente aus der Versicherung ihrer am 27.4.2005 verstorbenen Mutter (im Folgenden: Versicherte) unter Zugrundelegung von Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) für die Zeit ab 1.7.1997 verneint.