BSG - Beschluss vom 25.04.2017
B 9 V 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 VG 37/12
SG Berlin, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 VG 128/08

Rente nach dem OEGVerfahrensrügeWürdigung unterschiedlicher Zeugenaussagen oder ärztlicher AuffassungenKeine Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen B 9 V 1/17 B

DRsp Nr. 2017/13756

Rente nach dem OEG Verfahrensrüge Würdigung unterschiedlicher Zeugenaussagen oder ärztlicher Auffassungen Keine Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung

1. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5) ist das Gericht nur dann gemäß § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die vorliegenden Beweismittel, wie z.B. vorliegende Urkunden über Zeugenvernehmungen, nicht ausreichen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen. 2. Die Würdigung unterschiedlicher Zeugenaussagen oder ärztlicher Auffassungen über ein nach dem Gesetz festzustellendes Geschehen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst. 3. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entzieht § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG allerdings der Beurteilung durch das Revisionsgericht. 4. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I