Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht für die Zeit vom 1.11.2000 bis 31.12.2012.
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