BSG - Beschluss vom 24.10.2023
B 5 R 93/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 403;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 205/20
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 299/21

Rente wegen Erwerbsminderung; Geltendmachung eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht; Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag i.S. des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO

BSG, Beschluss vom 24.10.2023 - Aktenzeichen B 5 R 93/23 B

DRsp Nr. 2024/709

Rente wegen Erwerbsminderung; Geltendmachung eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht; Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag i.S. des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 403;

Gründe

I

Die im Jahr 1967 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie war überwiegend als Projektingenieurin beschäftigt; ihr letztes derartiges Arbeitsverhältnis endete zum 30.9.2016. Seit dem 15.9.2019 ist die Klägerin für zwei Stunden pro Tag als Fahrerin einer Reinigungsmaschine geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Klägerin ist eine Betreuerin ua mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge sowie der Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern (ohne Einwilligungsvorbehalt) bestellt.