Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die im Jahr 1967 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie war überwiegend als Projektingenieurin beschäftigt; ihr letztes derartiges Arbeitsverhältnis endete zum 30.9.2016. Seit dem 15.9.2019 ist die Klägerin für zwei Stunden pro Tag als Fahrerin einer Reinigungsmaschine geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Klägerin ist eine Betreuerin ua mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge sowie der Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern (ohne Einwilligungsvorbehalt) bestellt.
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