SG Hamburg - Urteil vom 22.09.2006
S 19 R 2891/05
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 2 § 240 Abs. 2 § 43 Abs. 1 ;

Rente wegen Erwerbsminderung, zumutbare Verweisungstätigkeit für einen Glas- und Gebäudereiniger

SG Hamburg, Urteil vom 22.09.2006 - Aktenzeichen S 19 R 2891/05

DRsp Nr. 2007/20752

Rente wegen Erwerbsminderung, zumutbare Verweisungstätigkeit für einen Glas- und Gebäudereiniger

1. Für einen handwerklichen Facharbeiter ist die einfache Kassierertätigkeit an Tankstellen, sowie eine Auslieferfahrertätigkeit nicht zumutbar, da er nur auf Tätigkeiten des oberen Anlernbereichs zumutbar verwiesen werden kann. 2. Ohne Vorkenntnisse ist das neue Berufsbild eines Servicefahrers nicht innerhalb von 3 Monaten zumutbar zu erlernen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 2 § 240 Abs. 2 § 43 Abs. 1 ;