BSG - Beschluss vom 17.12.2018
B 13 R 180/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 545/13
SG Augsburg, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1162/11

Rente wegen ErwerbsminderungAnhörung von Verfahrensbeteiligten als ErmessensentscheidungWeiter gerichtlicher Entscheidungsspielraum

BSG, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen B 13 R 180/17 B

DRsp Nr. 2019/2332

Rente wegen Erwerbsminderung Anhörung von Verfahrensbeteiligten als Ermessensentscheidung Weiter gerichtlicher Entscheidungsspielraum

1. Die Anhörung von Verfahrensbeteiligten steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum.2. Ein Beteiligter hat kein Recht, selbst gehört zu werden und die Gerichte sind daher grundsätzlich nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann. 3. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beteiligte im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 23.2.2017 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.