BSG - Beschluss vom 01.08.2018
B 5 R 136/18 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 858/16
SG Leipzig, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1149/13

Rente wegen ErwerbsminderungBegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen ProzessbevollmächtigtenKeine Bezugnahme auf einen von einer Partei verfassten Schriftsatz

BSG, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen B 5 R 136/18 B

DRsp Nr. 2018/13356

Rente wegen Erwerbsminderung Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten Keine Bezugnahme auf einen von einer Partei verfassten Schriftsatz

1. Die Revisionsbegründung wie auch die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfolgen.2. Es handelt sich um Prozesshandlungen, die dem Vertretungszwang unterliegen und der Prozessbevollmächtigte muss mit seiner Unterschrift für die Beschwerdebegründung die volle Verantwortung übernehmen.3. Die Unterschrift ist ein Nachweis dafür, dass der Bevollmächtigte den Prozessstoff selbst durchgearbeitet, das Ergebnis in dem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung hierfür tragen will.4. Ein solcher Nachweis ist nicht geführt, wenn sich der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers den Inhalt eines vom Beteiligten selbst verfassten Schriftsatzes zu eigen macht, weil insoweit nicht ersichtlich ist, dass der Bevollmächtigte den Streitstoff selbst rechtlich überprüft hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: