Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 21.3.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg (richtig: SG München) vom 19.2.2016 zurückgewiesen.
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