BSG - Beschluss vom 08.10.2018
B 5 R 112/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 211/16
SG München, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1744/14

Rente wegen ErwerbsminderungBeweisanregung statt BeweisantragWeitere BegutachtungAusgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen B 5 R 112/18 B

DRsp Nr. 2018/17626

Rente wegen Erwerbsminderung Beweisanregung statt Beweisantrag Weitere Begutachtung Ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung

1. Bei einem Rentenverfahren kommt es nicht nur auf eine Diagnosestellung an, sondern entscheidend ist die negative Beeinflussung von dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen.2. Eine Beweisanregung hat im Gegensatz zu einem echten Beweisantrag keine Warnfunktion, die es rechtfertigt, einen Verfahrensmangel anzunehmen, wenn das LSG einem Beweisangebot nicht gefolgt ist.3. Soll eine weitere Begutachtung lediglich dazu dienen, die Schlussfolgerungen infrage zu stellen, die ein Sachverständiger als Gehilfe des Gerichts aus den erhobenen Befunden gezogen hatte, ist dies ein ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 21.3.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg (richtig: SG München) vom 19.2.2016 zurückgewiesen.