BSG - Beschluss vom 26.06.2020
B 5 R 48/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2268/18
SG Heilbronn, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4382/14

Rente wegen ErwerbsminderungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen B 5 R 48/20 B

DRsp Nr. 2020/11172

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mit Urteil vom 24.1.2020 hat das LSG Baden-Württemberg einen solchen Anspruch der Klägerin verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Heilbronn vom 28.4.2017 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Zulassungsgrund einer Divergenz wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.