BSG - Beschluss vom 09.09.2019
B 5 R 21/19 B
Normen:
SGB VI § 43 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 186/16
SG München, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 1589/15

Rente wegen ErwerbsminderungEinschränkung der beruflichen LeistungsfähigkeitDauerhafte Gesundheitsstörungen

BSG, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 21/19 B

DRsp Nr. 2019/14878

Rente wegen Erwerbsminderung Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit Dauerhafte Gesundheitsstörungen

1. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat zur Voraussetzung, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit in bestimmtem Umfang quantitativ bzw. qualitativ in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. 2. Zu prüfen ist für einen Anspruch die Beeinflussung des Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 ;

Gründe:

Der Kläger, der vom 1.1.2006 bis 28.2.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Weitergewährung dieser Rente über den 28.2.2007 hinaus. Seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten war erfolglos. Das LSG hat seine Berufung zurückgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die psychiatrischen Erkrankungen des Klägers einer Arbeitsleistung entgegenstünden.