Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger, der vom 1.1.2006 bis 28.2.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Weitergewährung dieser Rente über den 28.2.2007 hinaus. Seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten war erfolglos. Das LSG hat seine Berufung zurückgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die psychiatrischen Erkrankungen des Klägers einer Arbeitsleistung entgegenstünden.
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