BSG - Beschluss vom 17.08.2017
B 5 R 248/16 B
Normen:
SGG § 96 Abs. 1; SGG § 77; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 312/16
SG Freiburg, vom 05.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1596/14

Rente wegen ErwerbsminderungErneute Ablehnung eines AntragesStreitgegenstandMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

BSG, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen B 5 R 248/16 B

DRsp Nr. 2017/14447

Rente wegen Erwerbsminderung Erneute Ablehnung eines Antrages Streitgegenstand Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

1. Wird während des Klageverfahrens auf einen weiteren Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut abgelehnt oder für einen Teil des streitigen Zeitraums bewilligt und im Übrigen weiter abgelehnt, liegen damit i.S. von § 96 S. 1 SGG die bisherige Ablehnung ersetzende Neuregelungen vor, über die in unmittelbarer Anwendung der Norm zu entscheiden ist. 2. Soweit die Rechtsprechung der Instanzgerichte teilweise dennoch die Anwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG mit dem Hinweis ablehnt, dass es sich bei der Leistungsablehnung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (exemplarisch LSG Sachsen-Anhalt vom 28.01.2016 - L 3 R 218/13 -), verkennt sie, dass es in Fällen der vorliegenden Art nicht um die Wirkung einer in Bestandskraft erwachsenen Ablehnung geht, sondern der durch den unmittelbaren Angriff auf die Leistungsablehnung eröffnete Streitgegenstand in Frage steht. 3. Insofern ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der letzte Verhandlungstermin vor dem Tatsachengericht.