LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.01.2016
L 3 R 218/13
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB VI § 43; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 96;
Fundstellen:
NZS 2016, 277
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 939/09

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI; Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem neuen Rentenantrag während eines anhängigen Streitverfahrens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen L 3 R 218/13

DRsp Nr. 2016/3344

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI; Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem neuen Rentenantrag während eines anhängigen Streitverfahrens

Wird während eines anhängigen Streitverfahrens wegen der Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer ein neuer Rentenantrag gestellt, tritt hierdurch keine erledigende und damit den zu prüfenden Zeitraum begrenzende Wirkung ein (so auch Bayer LSG, Urteil vom 26. Oktober 2015 - L 13 R 923/13 -; aA: 1. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Juli 2015 - L 1 R 59/13 -; beide juris); maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGB VI § 43; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 96;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.