BSG - Beschluss vom 28.06.2018
B 5 R 118/18 B
Normen:
SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; SGG § 202 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 252/17
SG Dresden, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 335/15

Rente wegen ErwerbsminderungGehörsverletzung durch Ablehnung eines TerminverlegungsantragesKurzfristig gestellter Antrag auf Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen B 5 R 118/18 B

DRsp Nr. 2018/9778

Rente wegen Erwerbsminderung Gehörsverletzung durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrages Kurzfristig gestellter Antrag auf Terminverlegung

1. Der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Terminverlegung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 S. 1 SGG für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind.2. Versäumt aber ein Beteiligter, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen, liegt eine Gehörsverletzung nicht vor. 3. Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen besonders hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit; das Gericht muss ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen können, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; SGG § 202 S. 1;

Gründe: