BSG - Beschluss vom 29.04.2020
B 5 R 238/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 143/15
SG Marburg, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 152/13

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen B 5 R 238/19 B

DRsp Nr. 2020/8317

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom 15.3.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.6.2013 ab. Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 23.8.2019 die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG Marburg vom 9.4.2015 zurückgewiesen. Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung iS des § 43 SGB VI liege nicht vor. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage, bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II