Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mit Beschluss vom 4.3.2020 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen solchen Anspruch der Klägerin verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Berlin vom 22.5.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Zulassungsgrund einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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