BSG - Beschluss vom 23.06.2020
B 5 R 66/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 474/18
SG Berlin, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 131 R 2711/14

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 5 R 66/20 B

DRsp Nr. 2020/10819

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mit Beschluss vom 4.3.2020 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen solchen Anspruch der Klägerin verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Berlin vom 22.5.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Zulassungsgrund einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.