BSG - Beschluss vom 19.08.2020
B 13 R 284/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 151/18
SG Landshut, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 432/17

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen B 13 R 284/19 B

DRsp Nr. 2020/15317

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. November 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43 ;

Gründe

I

Das LSG hat mit Beschluss vom 6.11.2019 den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente verneint. Die Revision gegen diesen Beschluss hat das LSG nicht zugelassen.

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 26.11.2019, das am 29.11.2019 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger "die Beschwerde" gegen die Entscheidung des LSG eingelegt. Darüber hinaus hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines noch nicht benannten Prozessbevollmächtigten beantragt.

II