BSG - Beschluss vom 11.11.2020
B 5 R 238/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 62/20
SG Würzburg, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 291/19

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen B 5 R 238/20 B

DRsp Nr. 2021/1891

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. September 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwaltbeizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Die Beklagte lehnte einen entsprechenden Antrag des Klägers mit Bescheid vom 8.1.2019 und Widerspruchsbescheid vom 16.4.2019 ab. Das SG hat nach Einholung von Befundberichten und eines medizinischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.1.2020). Nach Einholung weiterer Befundberichte und einer ergänzenden sozialmedizinischen Stellungnahme des Sachverständigen hat das LSG durch Beschluss vom 1.9.2020 die Berufung des Klägers zurückgewiesen.