Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. September 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwaltbeizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Die Beklagte lehnte einen entsprechenden Antrag des Klägers mit Bescheid vom 8.1.2019 und Widerspruchsbescheid vom 16.4.2019 ab. Das
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