Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 9.9.2019 hat das LSG Niedersachen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund einer ihr zuvor befristet gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt.
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