BSG - Beschluss vom 18.11.2020
B 13 R 230/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 398/17
SG Braunschweig, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 231/16

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen B 13 R 230/19 B

DRsp Nr. 2021/1895

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 9.9.2019 hat das LSG Niedersachen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund einer ihr zuvor befristet gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt.