BSG - Beschluss vom 09.08.2018
B 5 R 148/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 80/16
SG Hamburg, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 940/13

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen B 5 R 148/18 B

DRsp Nr. 2018/15965

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.2. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. 3. Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG; die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen können als geklärt angesehen werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. J. L., H., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 240;

Gründe: