BSG - Beschluss vom 23.08.2018
B 13 R 379/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 237/15
SG Magdeburg, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 1453/12

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen B 13 R 379/17 B

DRsp Nr. 2018/13351

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage in einer Nichtzulassungsbeschwerde ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. November 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 22.11.2017 (L 1 R 237/15) einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

II