BSG - Beschluss vom 16.11.2022
B 5 R 112/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 337/18
SG Bayreuth, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 91/15

Rente wegen ErwerbsminderungKonkrete Benennung einer VerweisungstätigkeitVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 112/22 B

DRsp Nr. 2022/18077

Rente wegen Erwerbsminderung Konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1970 geborene Kläger beantragte am 28.6.2013 bei der Beklagten die begehrte Rente. Die Beklagte holte ein augenärztliches sowie ein psychiatrisches Gutachten ein. Mit Bescheid vom 20.2.2014 lehnte sie den Antrag aus medizinischen Gründen ab. Nach Einholung eines neurologischen Gutachtens wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.1.2015). Es sei von einem vollschichtigen Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen auszugehen. Eine Sehbehinderung des Klägers sei erstmals im September 2013 diagnostiziert worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen; dies sei letztmalig am 30.6.2013 der Fall gewesen.