BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 13 R 105/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2325/14
SG Freiburg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3843/11

Rente wegen ErwerbsminderungNichtzulassungsbeschwerdeSachaufklärungsrügeAufrechterhaltener BeweisantragAnwaltlich vertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 105/17 B

DRsp Nr. 2017/13941

Rente wegen Erwerbsminderung Nichtzulassungsbeschwerde Sachaufklärungsrüge Aufrechterhaltener Beweisantrag Anwaltlich vertretener Beteiligter

1. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 2. Zudem kann ein in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.