BSG - Beschluss vom 14.09.2020
B 5 R 38/20 S
Normen:
SGG § 65a Abs 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 702/19

Rente wegen ErwerbsminderungUnzulässiger Pfändungsantrag

BSG, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen B 5 R 38/20 S

DRsp Nr. 2020/14725

Rente wegen Erwerbsminderung Unzulässiger Pfändungsantrag

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 9. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs 3 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Sache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Senat hat seine im April 2019 beim BSG erhobene Klage gegen die "Rentenversicherung Bund Berlin", mit der er unter Hinweis auf vielfältige Schicksalsschläge eine "Rente in Höhe von 15.000,00 € monatlich ab dem Jahre 1995 bis zu meinem Lebensende" forderte, mit Beschluss vom 17.6.2019 (B 5 R 6/19 AR) an das sachlich zuständige SG Augsburg verwiesen. Dort wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 9 R 702/19 geführt und als Beklagte die DRV Schwaben erfasst, die für den Kläger als Rentenversicherungsträger zuständig ist. Das SG Augsburg hat mit Gerichtsbescheid vom 1.4.2020 die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da es an der Durchführung eines Verwaltungs- und Vorverfahrens fehle. Der Kläger habe bislang trotz Aufforderung des Trägers der Grundsicherung einen Rentenantrag nicht gestellt. Einwendungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid, die er an das SG adressiert, aber dem BSG übermittelt hatte, hat der Senat unter dem Aktenzeichen B 5 R 6/20 AR am 16.4.2020 gemäß § 151 Abs 2 SGG dem SG Augsburg zugeleitet.