BSG - Beschluss vom 22.09.2020
B 5 R 212/20 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; UN-BRK Art. 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 629/19
SG Nürnberg, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 892/18

Rente wegen ErwerbsminderungUnzulässigkeit einer privatschriftlich eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen B 5 R 212/20 B

DRsp Nr. 2020/14984

Rente wegen Erwerbsminderung Unzulässigkeit einer privatschriftlich eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; UN-BRK Art. 12 Abs. 4;

Gründe

I