BSG - Beschluss vom 20.05.2020
B 5 R 298/19 B
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4273/18
SG Karlsruhe, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3027/16

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen B 5 R 298/19 B

DRsp Nr. 2020/9306

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 29.3.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2016 ab. Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 11.11.2019 die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG Stuttgart vom 8.10.2018 zurückgewiesen. Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI liege nicht vor. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage, bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel und auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II