Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landesozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit diesem Begehren ist der Kläger im Verwaltungsverfahren beim beklagten Rentenversicherungsträger ebenso erfolglos geblieben wie im Gerichtsverfahren. Das
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Der Kläger macht ausschließlich geltend, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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