BSG - Beschluss vom 20.07.2020
B 13 R 267/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1976/19
SG Heilbronn, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 711/17

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 267/19 B

DRsp Nr. 2020/12293

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landesozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Mit diesem Begehren ist der Kläger im Verwaltungsverfahren beim beklagten Rentenversicherungsträger ebenso erfolglos geblieben wie im Gerichtsverfahren. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 8.5.2019 abgewiesen und das LSG die Berufung des Klägers durch Beschluss vom 1.10.2019 zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und macht einen Verfahrensfehler des LSG geltend 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Der Kläger macht ausschließlich geltend, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).