BSG - Beschluss vom 28.09.2020
B 13 R 45/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 111 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 154
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 165/17
SG Nürnberg, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 529/16

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen B 13 R 45/19 B

DRsp Nr. 2020/16573

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Das LSG verstößt nicht gegen seine Leitungsfunktion im Rahmen der Beweiserhebung, wenn es den Sachverständigen mit den Beweisfragen die vollständigen Akten einschließlich der Vorbefunde und -gutachten übersendet.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2018 (L 19 R 165/17) Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 111 Abs. 1;

Gründe

I

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 19.12.2018 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente verneint. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 14.2.2019, das am Folgetag beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II